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             Allgemeine 
              Verkaufsbedingungen 
               
              § 1 Geltungsbereich 
              (1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur 
              gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB und werden 
              durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Entgegenstehende 
              oder von den Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers 
              erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der 
              Geltung zustimmen. 
              (2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen 
              Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte 
              verwandter Art handelt. 
            § 
              2 Angebot und Vertragsabschluss 
              Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB 
              anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. 
            § 
              3 Preise und Zahlung 
              (1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten 
              unsere Preise bei neuen Maschinen / Waren ab Werk des Herstellers, 
              bei gebrauchten Maschinen / Waren im Ist-Zustand ab genannten Standort 
              ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer 
              in jeweils gültiger Höhe. Der Verkauf der Gegenstände 
              erfolgt wie besichtigt oder hätte besichtigt werden können. 
              Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. 
              (2) Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb von drei Tagen ausschließlich 
              auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von 
              Skonto ist nicht zulässig. 
              (3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis vor 
              Lieferung zu zahlen.  
              Im Fall der Selbstabholung ist Barzahlung bei Übernahme möglich. 
              (4) Angemessene Preisänderungen behalten wir uns vor. 
            § 
              4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte 
              Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine 
              Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten 
              sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der 
              Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen 
              Vertragsverhältnis beruht. 
            § 
              5 Lieferung, Lieferzeit 
              (1) Liefergegenstand ist ausschließlich die in der Rechnung 
              genau bezeichnete Ware.  
              (2) Die Lieferung von Neu- und Gebrauchtmaschinen erfolgt grundsätzlich 
              ohne Betriebsstoffe wie Öle, Treibstoffe, Kühlflüssigkeiten 
              etc. Diese sind ggf. nach Erhalt der Ware vor Inbetriebnahme durch 
              den Käufer aufzufüllen. 
              (3) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien, 
              begründet aber kein Fixgeschäft. Ihre Einhaltung durch 
              uns setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die 
              rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen 
              des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages 
              bleibt vorbehalten. 
              (4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft 
              sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit 
              entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen 
              ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 
              Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines 
              zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung 
              der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem 
              dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 
              Sofern wir verbindliche Lieferfristen oder Liefertermine aus Gründen, 
              die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können werden 
              wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren 
              und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist bzw. den 
              neuen Liefertermin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der 
              neuen Lieferfrist bzw. am neuen Liefertermin aus von uns nicht zu 
              vertretenden Gründen nicht verfügbar sind wir berechtigt, 
              ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits 
              erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich 
              erstatten. 
              (5) Wir haften im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete 
              Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung 
              in Höhe von 0,5 % des vereinbarten Nettowertes, maximal jedoch 
              beschränkt auf 5 % des Nettopreises der nicht oder verspätet 
              gelieferten Ware. 
              (6) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers 
              wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt. 
            § 
              6 Gefahrübergang bei Versendung, Übernahme der Ware 
              (1) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, 
              geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe an den Spediteur, 
              Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung 
              bestimmten Dritten an den Käufer über. Maßgeblich 
              ist der Beginn des Verladevorgangs. Dies gilt unabhängig davon, 
              ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer 
              die Frachtkosten trägt. 
              (2) Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Ladung 
              durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- 
              und Wasserschäden versichert. Seitens des Verkäufers besteht 
              allerdings keine Verpflichtung zum Abschluss derartiger Versicherungen. 
              (3) Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass zum Zeitpunkt 
              der Anlieferung der Ware geeignete Hebegeräte zur Entladung 
              zur Verfügung stehen.  
            § 
              7 Eigentumsvorbehalt  
              (1) Das Eigentum an allen durch den Verkäufer gelieferten Gütern 
              geht nur dann auf den Käufer über, wenn der Verkäufer 
              alle Beträge, die ihm Käufer schuldet, erhalten hat. 
             
              § 8 Gewährleistung und Mängelrüge 
              (1) Außer bei Neuwaren wird der Kaufgegenstand unter Ausschluss 
              jeder Gewährleistung verkauft. Mängelansprüche bestehen 
              insbesondere nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten 
              Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der 
              Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß 
              wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter 
              oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, 
              ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten 
              Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse 
              entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden 
              vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten 
              oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und 
              die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 
              (2) Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für 
              das Vorhandensein von Dokumentationen, Prüfprotokollen, Konformitätserklärungen, 
              Bedienungsanleitungen u. ä. sowie dafür, dass Gebrauchtmaschinen 
              den heutigen und künftigen sicherheitstechnischen Anforderungen 
              am Einsatzort genügen.  
              Technische Beschreibungen, Layouts, Prospekte oder sonstige Unterlagen 
              dokumentieren i. d. R. die ursprüngliche Ausstattung oder Ausstattungsoptionen 
              der Maschine zum Zeitpunkt der Erstauslieferung und stellen keine 
              Zusicherung von Eigenschaften dar, da die aktuelle Ausstattung der 
              Gebrauchtmaschine davon abweichen kann. Eine solche Abweichung stellt 
              deshalb keinen kaufrechtlich relevanten Mangel dar.  
              (3) Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß 
              nach, besteht keine Haftung des Verkäufers für die daraus 
              entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige schriftliche 
              Zustimmung des Verkäufers vorgenommene Änderungen des 
              Liefergegenstandes. 
            § 
              9 Sonstiges 
              (1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien 
              unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss 
              des UN-Kaufrechts (CISG). 
              (2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand 
              und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Rheda-Wiedenbrück. 
              (3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen 
              der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser 
              Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. 
              (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein 
              oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen 
              Bestimmungen hiervon unberührt. 
            Rheda-Wiedenbrück, 
              02.01.2017 
            Optimal 
              Maschinen UG (haftungsbeschränkt) 
              Meinersheide 18 
              33378 Rheda-Wiedenbrück 
              Tel. +49 (0)5242 - 5794365 
              Fax: +49 (0)5242 - 5794366 
              Amtsgericht Gütersloh, HRB 9730 
              Geschäftsführer: Dipl.-Kffr. (FH) Melanie Hombrink 
               
              
            
              
              
              
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